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ANREIZ ZUM STIFTEN  

Gemeinnütziges Engagement zahlt sich für den Stifter auf vielfältige Arten aus. Neben dem guten Gefühl und der Anerkennung für das Gute, das man für das Gemeinwohl leistet,  belohnt auch der Staat den finanziellen Einsatz.

      Hier die Steuervorteile:

  • Stifter können Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung bis zu einer Höhe von 1 Millionen Euro als Sonderausgaben absetzen

  • Diese Zuwendung muss nicht im Gründungsjahr erfolgen und ist über einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt absetzbar. Verheiratete können den Betrag doppelt geltend machen
     

  • Zusätzlich können 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Spendenabzug angesetzt werden. Dieser ist zeitlich unbefristet vortragsfähig. Auch hier ist eine Verdoppelung bei Ehepartnern möglich
     

  • Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit
     

  • Gibt ein Stifter Vermögen, das ihm unter Lebenden oder von Todes wegen zugewandt wurde, innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung weiter, wird die entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuer zurückerstattet
     

  •  Sachzuwendungen an Stiftungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen werden nach dem Buchwert bewertet