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ANREIZ ZUM STIFTEN
Gemeinnütziges Engagement zahlt sich für den
Stifter auf vielfältige Arten aus. Neben dem guten Gefühl
und der Anerkennung für das Gute, das man für das Gemeinwohl
leistet, belohnt auch der Staat den finanziellen
Einsatz.
Hier die Steuervorteile:
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Stifter können Zuwendungen in das
Grundstockvermögen einer Stiftung bis zu einer Höhe von 1
Millionen Euro als Sonderausgaben absetzen
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Diese Zuwendung muss nicht im Gründungsjahr erfolgen und ist
über einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt absetzbar.
Verheiratete können den Betrag doppelt geltend machen
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Zusätzlich können 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als
Spendenabzug angesetzt werden. Dieser ist zeitlich
unbefristet vortragsfähig. Auch hier ist eine Verdoppelung
bei Ehepartnern möglich
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Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind von der
Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit
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Gibt ein Stifter Vermögen, das ihm unter Lebenden oder von
Todes wegen zugewandt wurde, innerhalb von 24 Monaten an
eine gemeinnützige Stiftung weiter, wird die entrichtete
Erbschafts- oder Schenkungssteuer zurückerstattet
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Sachzuwendungen an Stiftungen aus dem Betriebsvermögen
von Unternehmen werden nach dem Buchwert bewertet
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Stiftungskonto:
Pax Bank
BLZ 370 601 93
Konto-Nr. 408 2828 090
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